Abzugsfähigkeit von Werbungskosten
Ob bestimmte Werbungskosten zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen notwendig sind oder bloß Aufwendungen, die die private Lebensführung betreffen, ist immer wieder ein Streitpunkt mit der Finanz.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte fest, dass es bei der Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen oder Ausgaben, die in gleicher Weise mit der beruflichen Tätigkeit wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, darauf ankommt, ob diese Kosten für die Erwerbstätigkeit notwendig sind.
Dabei ist das Kriterium der Notwendigkeit nicht dahingehend zu verstehen, dass die berufliche Tätigkeit ohne diese Aufwendungen unter keinen Umständen denkbar wäre, sondern ob sie nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für ein bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll sind. Nach Ansicht des BFG sei daher für die Frage der steuerlichen Geltendmachung von Aufwendungen als Werbungskosten ein weniger strenger Maßstab anzusetzen.
So sind in einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) betreffend einer Key Account Managerin beispielsweise die Kosten für ein Navigationssystem entsprechend der beruflichen und privaten Nutzung aufzuteilen und jener Teil, der als beruflich veranlasst anzusehen ist, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.
Auch urteilte das BFG, dass auch die Kosten im Zusammenhang mit einer „Arbeitswohnung“, die ausschließlich beruflich und nicht zu Wohnzwecken genutzt wird (wie etwa die Abschreibung sowie die Strom- und Betriebskosten), unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dieses Einzelfalls, zur Gänze als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Ob bzw. inwieweit Aufwendungen tatsächlich Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen darstellen und damit als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden können, ist stets anhand der Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Aufgrund unterschiedlicher Tätigkeiten und Notwendigkeiten kann die gleiche Ausgabe in einem Fall steuerlich absetzbar sein, in einem anders gelagerten Fall hingegen nicht.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Aufwendungen der Finanz gegenüber bei Bedarf auch mit Rechnungen, Zahlungsbelegen und anderen Beweismitteln nachgewiesen werden müssen!