Wie ist der steuerliche Verlustrücktrag geregelt?

Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung ist es möglich, Verluste aus 2020 in den Jahren 2019 und 2018 steuerlich zu berücksichtigen.

Ausgabe: November 2020

Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung ist es möglich, Verluste aus 2020 in den Jahren 2019 und 2018 steuerlich zu berücksichtigen.

Hier einige (unvollständige) Eckpunkte dieser Regelung:

  • Verluste aus betrieblichen Einkünften, die im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können bei der Veranlagung 2019 bis zu € 5.000.000,00 steuerlich berücksichtigt werden. Für abweichende Wirtschaftsjahre kann der Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückgetragen werden.
  • Voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 können bei positiven betrieblichen Einkünften im Jahr 2019 bereits bei der Veranlagung 2019 durch eine COVID-19-Rücklage abgezogen werden. Diese Rücklage beträgt ohne weiteren Nachweis bis zu 30 % des Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, wenn die Vorauszahlungen null betragen bzw. auf Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt wurden. Für bis zu 60 % muss ein voraussichtlicher negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft gemacht werden. Höchstbetrag: € 5.000.000,00 (abweichend bei Unternehmensgruppen). Die COVID-19-Rücklage ist im Rahmen der Veranlagung 2020 steuerlich hinzuzurechnen. Für abweichende Wirtschaftsjahre gelten analoge Regelungen wie oben.
  • Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage gegeben, kann bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden, die Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 nachträglich herabzusetzen.
  • Sollten nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage noch Verluste des Jahres 2020 verbleiben, können diese in das Jahr 2019 rückgetragen werden („tatsächlicher“ Verlustrücktrag). Wird dadurch der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, kann insoweit eine Berücksichtigung des Verlustrücktrages im Rahmen der Veranlagung 2018 bis zu einem Höchstbetrag von € 2.000.000,00 beantragt werden.
  • Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 weder bei der Veranlagung 2019 noch bei der Veranlagung 2018 berücksichtigt werden, können sie ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen werden.

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Stand: 27. Oktober 2020

Bild: Elnur – stock.adobe.com


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