Wann muss bei einem für das Homeoffice zur Verfügung gestellten Internetanschluss ein Sachbezug angesetzt werden?
Die Arbeitsleistung im Homeoffice erfordert in erster Linie einen geeigneten Internetanschluss.
Ausgabe: Dezember 2020
Die Arbeitsleistung im Homeoffice erfordert in erster Linie einen geeigneten Internetanschluss. Ist der Arbeitnehmer nicht ausreichend ausgestattet, weil etwa Bandbreite oder Downloadvolumina fehlen, kann das für alle Beteiligten zum Problem werden. Möchte der Arbeitgeber unterstützen, indem er dem Arbeitnehmer einen Internetanschluss zur Verfügung stellt, den dieser fallweise auch privat nutzen kann, stellt sich allerdings die Frage nach einem möglicherweise lohnsteuerpflichtigen Sachbezug. Dabei lassen sich im Wesentlichen drei Fallkonstellationen unterscheiden.
Mobiler Internetanschluss
Wird einem Arbeitnehmer, der überwiegend im Homeoffice tätig ist, auf Kosten des Arbeitgebers ein mobiler Internetanschluss (z. B. über einen mobilen Router) zur Verfügung gestellt, dann müssen die laufenden Kosten auch bei fallweise privater Nutzung nicht als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug angesetzt werden.
Stationärer Internetanschluss
Anderes gilt, wenn bauliche Maßnahmen (wie z. B. Anschluss an ein Leitungssystem) notwendig sind, um den Internetanschluss in der Wohnung des Arbeitnehmers einzurichten, oder wenn der Arbeitgeber die laufenden Kosten eines zur Verfügung gestellten Internetanschlusses über ein stationäres Modem übernimmt. Da in diesen Fällen die berufliche Nutzung nicht von der privaten Nutzung in der Wohnung des Arbeitnehmers abgegrenzt werden kann, sind die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten der Einrichtung und des Betriebes als steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen.
Vorhandener Internetanschluss
Ein Sachbezug ist auch dann anzusetzen, wenn ein bestehender Internetanschluss nachträglich auf den Arbeitgeber umgemeldet wird oder der Arbeitgeber die laufenden Kosten eines bereits vorhandenen Internetanschlusses ersetzt. Im Falle eines Kostenersatzes durch den Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer die anteilig auf die berufliche Nutzung entfallenden Kosten des Internetanschlusses allerdings als Werbungskosten geltend machen.
Stand: 24. November 2020
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