Körperschaften: Wie ist die neue Zinsschranke geregelt?
Seit Anfang des Jahres 2021 sind im Körperschaftsteuergesetz neue Regelungen zu einer sogenannten „Zinsschranke“ in Kraft getreten.
Ausgabe: April 2021
Seit Anfang des Jahres 2021 sind im Körperschaftsteuergesetz neue Regelungen zu einer sogenannten „Zinsschranke“ in Kraft getreten. Beschränkt wird dabei die steuerliche Abzugsfähigkeit eines im Gesetz definierten Zinsüberhanges (= Zinsaufwendungen minus Zinserträge) eines Wirtschaftsjahres.
Die Zinsschranke ist anzuwenden auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften (z. B. GmbHs, AGs, Privatstiftungen, Genossenschaften) und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten. Davon ausgenommen sind Körperschaften („Stand-alone“-Ausnahme), die
- nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden,
- über kein verbundenes Unternehmen im Sinne der Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung verfügen und
- keine ausländische Betriebsstätte unterhalten.
Der Zinsüberhang ist für die betroffenen Körperschaften pro Veranlagungszeitraum bis zu € 3 Mio. abzugsfähig (Freibetrag). Darüber hinaus ist er in einem Wirtschaftsjahr bis zu 30 % des steuerlichen EBITDA eines Wirtschaftsjahres abzugsfähig (verrechenbares EBITDA). Das steuerliche EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization) errechnet sich – grob gesagt – aus dem steuerlichen Gesamtbetrag der Einkünfte plus Abschreibungen sowie Zinsüberhang und minus steuerliche Zuschreibungen.
Soweit der Zinsüberhang nicht abzugsfähig ist, kann dieser unbefristet vorgetragen werden. Ein nicht genutztes verrechenbares EBIDTA kann befristet auf fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden. Für Zins- und EBITDA-Vortrag ist jeweils ein Antrag erforderlich.
Ein Zinsüberhang ist zur Gänze abzugsfähig, wenn die Eigenkapitalquote einer Körperschaft, die in einem Konzernabschluss einbezogen ist, gleich hoch oder höher (mit Toleranzregelung) ist als jene des Konzerns („Eigenkapital-Escape-Klausel“).
Ausgenommen sind Zinsaufwendungen für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte innerhalb der EU, sofern diese nicht klimaschädlich sind, sowie bis zur Veranlagung 2025 für bestimmte Altverträge.
Die neuen Regelungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen. Für steuerliche Unternehmensgruppen gelten spezielle Regelungen. Ergänzende Verordnungen zu diesem Themenbereich sind gesetzlich vorgesehen.
Dieser Artikel umfasst nur einige ausgewählte Eckpunkte dieser Regelung. Weitere Voraussetzungen und Details sind zu beachten. Eine individuelle Beratung ist hier jedenfalls empfehlenswert.
Stand: 29. März 2021
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