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Investitionsprämie – Achtung Fristen nicht übersehen!

Um die österreichische Wirtschaft in Folge der Corona-Krise zu unterstützen, wurde eine
Investitionsprämie konzipiert, welche einen Anreiz für Unternehmensinvestitionen schaffen soll. Die
korrekte Abwicklung von erster Maßnahme der Investitionen bis zur Abrechnung ist allerdings komplex
und aufgrund von (zum Teil bis dato nur beabsichtigter) Friständerungen unübersichtlich geworden.

Wir geben im Folgenden einen Überblick über die Fristen, deren Einhaltung zur korrekten Abwicklung der Investitionsprämie erforderlich ist.

A

Frist noch aufrecht? Vorzunehmende Handlung
NEIN
(Ausnahme Nacherfassung Mailantrag)

Förderantrag stellen

Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen (davon ausgenommen ua klimaschädliche Investitionen) für die zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 ein Förderantrag gestellt wurde.

JA

Erste Maßnahmen setzen

Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. August 2020 und 31. Mai 2021 gesetzt werden. Erste Maßnahmen sind Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen.

JA

Inbetriebnahme und Bezahlung

Durchführungszeitraum: Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der förderungsfähigen Investitionen hat bei einem Investitionsvolumen bis zu EUR 20 Mio. (exkl. USt.) bis spätestens 28.02.2022 zu erfolgen. Eine vereinbarte Kreditfinanzierung gilt bei Abschluss des Kreditvertrages als „Bezahlung“.

Eine Verlängerung des Durchführungszeitraums um ein Jahr auf 28.02.2023 wurde zwar angekündigt, ob diese allerdings tatsächlich umgesetzt wird, ist mit derzeitigem Stand noch ungewiss!

JA

Abrechnung durchführen

Abrechnungsfrist: Binnen drei Monaten ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen ist eine Endabrechnung online via aws Fördermanager vorzulegen.

Auch bei der Abrechnungsfrist wurde eine Verlängerung des Durchführungszeitraums auf sechs Monate angekündigt. Jedoch ist auch hier fraglich, ob diese tatsächlich umgesetzt wird.

In den letzten Tagen wurden von der AWS viele Förderungsansuchen von „positiv entschieden“ in „aufrechter Vertrag“ geändert. Sobald ein „aufrechter Vertrag“ besteht, kann eine Endabrechnung vorgenommen werden, frühestens, wie oben angeführt, ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investitionen. Die (nichtverlängerbare) dreimonatige Abrechnungsfrist kann verständlicherweise nicht vor der Zusage eines „aufrechten Vertrages“ zu laufen beginnen, da es Konstellationen geben könnte, bei welchen bereits mehr als drei Monate ab letzter Inbetriebnahme und Bezahlung verstrichen sind, eine Abrechnung aufgrund einer fehlenden Genehmigung allerdings noch nicht vorgenommen werden kann.
Die AWS führt an, dass es sich bei den oben genannten Fristen um nicht verlängerbare handelt. Um nicht unerwartet den Förderungsanspruch zu verlieren, empfehlen wir die Fristen laufend zu überwachen (zB jeden Monatsletzten zu beurteilen, ob bereits alle Investitionen abgeschlossen wurden).

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