Dienstgeberbeitrag und -zuschlag für Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge?
Ob Dienstgeberbeitrag und -zuschlag (DB und DZ) anfallen, ist aufgrund der komplexen Materie immer von der Beurteilung des Einzelfalls abhängig.
Neben der Bezahlung des Brutto-Monatslohns bzw. -gehalts haben Arbeitgeber in Österreich auch die Lohnnebenkosten zu tragen, welche sich aus dem Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung, der Kommunalsteuer, dem Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse, dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) zusammensetzen. Den DB haben alle Dienstgeber zu entrichten, die in Österreich Dienstnehmer beschäftigen, der DZ ist überdies von jenen Dienstgebern abzuführen, die auch Mitglied der Wirtschaftskammer sind.
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts GmbH
Das Bundesfinanzgericht hatte in einer kürzlich ergangenen Entscheidung die Frage zu klären, ob Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts GmbH für ihre Bezüge DB und DZ zu entrichten haben. Bei dem zu beurteilenden Fall wurde die Rechtsanwalts-GmbH durch drei Gesellschafter-Geschäftsführer vertreten, wobei einer wesentlich (über 25%) und die anderen zwei nicht wesentlich (max. 25%) am Grund- oder Stammkapital beteiligt waren.
Als Dienstnehmer gelten all jene Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft schulden. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person weisungsgebunden und in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert ist. Ein weiteres Merkmal eines Dienstverhältnisses ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs das Fehlen eines Unternehmerrisikos.
Maximal zu 25% am Grund- oder Stammkapital beteiligt?
Zu Dienstnehmern zählen alle nicht wesentlich maximal zu 25% am Grund- oder Stammkapital beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, und zwar auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung die Weisungsgebundenheit aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen nicht gegeben ist.
Auch alle wesentlich beteiligten Geschäftsführer mit einer Beteiligung über 25% am Grund- oder Stammkapital sind dann Dienstnehmer, wenn für ihre Beschäftigung sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen. Bei der Beurteilung, ob es sich beim wesentlich Beteiligten um einen Dienstnehmer handelt, ist insbesondere auf das Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus abzustellen. Die Eingliederung wird durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Unerheblich ist, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist. Dem Merkmal der Weisungsgebundenheit kommt hingegen keine Bedeutung zu.
Im gegenständlichen Fall war für die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers aufgrund der Eingliederung in den Organismus des Betriebes DB und DZ zu entrichten, während für die Bezüge der nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter aufgrund fehlender Weisungsgebundenheit und vor allem fehlender Eingliederung keine DB und DZ abzuführen waren.
Ob DB und DZ anfällt, ist aufgrund der komplexen Materie daher immer von der Beurteilung des konkreten Einzelfalls abhängig. Wir beraten Sie gerne!