Steuerliche Neuerungen für Vermieter
Auch für Vermieterinnen und Vermieter sind einige Änderungen in den Steuergesetzen zu beachten.
Ausgabe: 2024
Auch das Jahr 2024 bringt einige steuerliche Änderungen für Vermieterinnen bzw. Vermieter und Verpächterinnen bzw. Verpächter. Im Folgenden finden Sie einige ausgewählte gesetzliche Neuerungen (Stand April 2024):
Der Kindermehrbetrag wurde von € 550,00 auf € 700,00 erhöht und die Anspruchsvoraussetzungen angepasst. Der Monatsbetrag des Familienbonus Plus für volljährige Kinder wurde von € 54,18 auf € 58,34 erhöht.
Die Obergrenze der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wurde ab 2024 von bisher € 400,00 auf € 600,00 erhöht.
Steuerliche Änderungen bei Gebäudeabschreibung und -sanierung sollen Investitionen fördern (siehe dazu gesonderten Artikel).
Die Umsatzsteuer für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen beträgt unter ganz bestimmten Voraussetzungen 0 % (z. B. Lieferung an den Betreiber, Anlage mit nicht mehr als 35 kWp, Betrieb der Anlage auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden).
Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden ab 2024 jährlich inflationsbedingt angepasst (siehe dazu gesonderten Artikel).
Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 tritt in Kraft und ändert unter anderem mehrere steuerliche Gesetze.
Die dritte Stufe des Einkommensteuertarifes wurde bereits mit 1.7.2023 von 42 % auf 40 % gesenkt. Vereinfachend wurde ein Mischsatz von 41 % für das ganze Jahr 2023 angewandt. Für 2024 beträgt der Steuersatz für diese Stufe 40 %. Auch die Grenzbeträge der Progressionsstufen des Tarifs – mit Ausnahme der 55-%-Stufe – sowie bestimmte Absetzbeträge wurden angehoben. Daraus ergibt sich für 2024 folgende Praktikerformel zur Berechnung der Einkommensteuer lt. Tarif (ohne Absetzbeträge):
Einkommen in € | Praktikerformel | Grenzsteuersatz |
Bis 12.816 | 0,00 | 0 % |
Über 12.816 – 20.818 | (Einkommen – 12.816) x 0,2 | 20 % |
Über 20.818 – 34.513 | (Einkommen – 20.818) x 0,3 + 1.600,40 | 30 % |
Über 34.513 – 66.612 | (Einkommen – 34.513) x 0,4 + 5.708,90 | 40 % |
Über 66.612 – 99.266 | (Einkommen – 66.612) x 0,48 + 18.548,50 | 48 % |
Über 99.266 – 1 Mio. | (Einkommen – 99.266) x 0,5 + 34.222,42 | 50 % |
Über 1 Mio. | (Einkommen – 1 Mio.) x 0,55 + 484.589,42 | 55 % |
Anwendung: Je nach Höhe des Einkommens zur Berechnung der Einkommensteuer die Formel der entsprechenden Zeile anwenden. Absetzbeträge sind nicht berücksichtigt.
Stand: 28. April 2024
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